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Impressumspflicht - das neue Telemediengesetz

Was muss wirklich rein in's Impressum?

Die Impressumspflicht (eigentlich Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 6 Teledienstegesetz (TDG), das am 01.03.2007 durch das Telemediengesetz (TMG) abgelöst wurde) trifft denjenigen, der auf einer Website Inhalte vorhält, die nicht rein privater Natur oder unentgeltlich sind.

TMG § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

Deshalb muss auf der Website ein Impressum, bzw. eine Anbieterkennung vorhanden sein, wenn Dienste gegen ein Entgelt verfügbar sind oder via diese Einkommen erzielt wird. Neben der Anschrift des Anbieters, den Telekommunikationsanschlüssen nebst direktem E-Mail-Kontakt muss die zuständige Aufsichtsbehörde (sofern die angebotenen Dienste der behördlichen Zulassung bedarf) vollständig genannt werden. Wer in einem Register eingetragen ist, muss das Register (z.B. Handelsregister, Handwerksrolle) nebst Registernummer angeben. Diese Informationen sind "unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten" - also am besten in Form eines sofort sichtbaren Links auf der Startseite (Homepage).

TMG § 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt

 

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist also ebenso anzugeben, sofern man umsatzsteurpflichtig ist. Wer berufsrechtlichen Regelungen unterliegt, muss auch einen Link auf die berufsrechtlichen Vorschriften legen. Wer dagegen verstößt handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu EUR 50.000,- betragen.

Hinweis: Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer wird nur auf Antrag durch das Finanzamt erteilt. Sinn macht das z.B. wenn der Gewerbetreibende häufig Transaktionen mit Kunden im Ausland tätigt. Es verfügt also nicht jeder Umsatzsteuerpflichtige automatisch über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer; die Steuernummer muss nicht im Impressum angegeben werden.

Bedeutung für den Betreiber einer privaten Website

Wie im ersten Absatz geschildert, so betrifft die Impressumspflicht eigentlich nur Gewerbetreibende, die Leistungen auf ihrer Website entgeltlich anbieten. Eigentlich deshalb, weil nach Auslegung des alten TDG bereits ein Werbebanner auf einer rein privaten Website als Hinweis auf eine geschäftsmäßige (nicht gewerblich - das ist wieder etwas anderes) Nutzung sein konnte. Das neue TMG scheint hier großzügiger mit privaten und sogar mit gewerblichen Websites umzugehen. Aber Vorsicht ist hier die Mutter der Porzellankiste. Eine rechtsgültige Unterscheidung wird im konkreten Fall nur die Rechtsprechung, also die Gerichte, erbringen. Deshalb sollten gewerbliche Websites auch dann, wenn sie keine kostenpflichtigen Onlineangebote enthalten, nach wie vor ein Impressum bzw. Anbieterkennung vorweisen.

Nur wer eine rein private Website betreibt, der braucht demnach auch kein Impressum. Aber Vorsicht: Haben Sie Werbung, z.B. in Form von Bannern oder Adwords geschaltet? Das könnte Ihnen auch nach dem neuen TMG durchaus als geschäftsmäßige Nutzung ausgelegt werden. Und auch wenn es letztlich keine Konsequenzen für Sie hätte (weiß man das?) dann erspart es Ihnen u.U. lästige Abmahnschreiben. Also, schalten Sie ein Impressum; das ist schnell erledigt, und Sie können wieder ruhig schlafen.

Übrigens: Ob Sie Ihre Anbieterkennung Impressum, Kontakt, Imprint oder eben Anbieterkennung nennen ist egal. Das Gesetz schreibt hier keine exakte Namensgebung vor - Impressum hat sich in Deutschland über die Jahre als Anbieterkennung etabliert, Kontakt tut's aber genauso. Es sollte jedoch für den Besucher Ihrer Website klar sein, wo er die Anbieterkennung findet und der Link dorthin entsprechend benannt werden. Eine Impressumspflicht gibt es also im Grunde gar nicht, sondern eine Anbieterkennzeichnungspflicht.

Abmanhnung erhalten?

Zu spät, jetzt ist alles verloren. Sie werden im schlimmsten Fall zur Zahlung einer fünfstelligen Summe verdonnert und müssen mit mindestens 3 Jahren Online-Verbot rechnen. Halt, halt! Nicht so schnell mit den jungen Pferden! Eine Abmahnung ist zuerst einmal ärgerlich aber nicht mehr. Eine Abmahnung erhalten Sie in der Regel von einem Anwalt, der Ihnen unmissverständlich zu verstehen gibt, dass sie schuldig sind und zahlen müssen, tun sie das nicht, dann wird es erst richtig teuer. Erkennen Sie die Masche? Es gibt (noch immer) Anwälte, die sich auf genau dieses Gebiet spezialisiert haben und fleißig Abmahnungen an kleine, verunsichtere Webmaster schreiben. Wahrscheinlich erlebt die Branche mit Einführung des neuen TMG einen neuen Boom.

Lassen Sie Sich nicht von diesen (meist) unverschämten Schreiben verunsichern. Lesen Sie den Inhalt des Schreibens genau und machen Sie Sich ein Bild, indem Sie z.B. das Internet für eine Recherche nutzen. Sicher werden Sie schnell auf Forenbeiträge von ähnlich Betroffenen stoßen. Sollten Sie zu dem Schluss kommen, dass die Abmahnung Ihnen tatsächlich zu Recht zugestellt wurde, dann zücken Sie nicht gleich das Portemonnaie. Meist kann man sich auf eine wesentlich niedrigere Summe einigen. Ggf. sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. An dieser Stelle ein Tipp: Wenn Sie Sich dafür entscheiden, einen Rechtsexperten zu Rate zu ziehen, dann wählen Sie einen, der auf diesem Gebiet auch wirklich Experte ist; ein Rechtsanwalt ist nicht allwissend in Sachen Recht; vielmehr muss er sich auf bestimmte Gebiete spezialisieren. Was hilft Ihnen ein Spezialist in Sachen Scheidungsrrecht in diesem Zusammenhang?

Eine Abmahnung, die offenbar von einem Abmahn-Spammer (mir fällt da gerde kein besseres Wort für ein, aber Sie wissen sicher was ich meine...) stammt und jeder tragbaren Grundlage entbiert, können Sie meist direkt in den Papierkorb werfen. Besser ist es, Sie reichen eine Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer ein (die sollte im Impressum auf der Website des abmahnenden Anwalts zu finden sein, falls nicht, dann können Sie ihm ja eine zurückschreiben). Da man sich da meist nicht ganz sicher sein kann, ob man nun wirklich zu Recht belangt werden soll, sei noch einmal auf die Tipps im obigen Absatz zur Recherche im Internet verwiesen.

Das alte Teledienstegesetz (TDG)

Auszüge aus dem alten Teledienstegesetz (TDG) der Bundesrepublik Deutschland, enthalten im "Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste" (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2001. BGBl I, 3721 abgelöst durch das Telemediengesetz (TMG) vom 26.02.2007

§2 Geltungsbereich (nur Absätze 1 und 3 wiedergegeben)

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.

§6 Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr.L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§12 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


Weiterführende Links zum Thema:

Rechtliches & Ungerechtes:

Informationen zu weiteren Fragestellungen des World Wide Web:

Diverses zur Internet-Technik:

 

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